Gutes Urteil zu Arbeitszeiterfassung und Vergütung

15.09.2022 | Wir begrüßen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Zeiterfassung, das Beschäftigte gegen ausufernde Arbeitszeiten stärkt. Zudem stärkt es die Ansprüche auf eine vollumfänglich Vergütung.

Das BAG hat durch Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 – festgestellt, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Der Betriebsrat kann die Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung nicht nach § 87 BetrVG erzwingen, da dies bereits gesetzlich geregelt ist.

Das heißt: Arbeitszeit ist von der ersten Stunde an zu erfassen, um Überstunden zu erfassen und die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu überwachen.

Der Betriebsrat hat in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Dem BAG zufolge ist der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG dazu verpflichtet, Systeme zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Zu diesem Ergebnis ist das BAG mittels europarechtskonformer Auslegung der Vorschrift gelangt (vgl. Intranet Mitteilung vom 14.05.2019: „EuGH misstraut Vertrauensarbeitszeit“). Da sich die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung der Beschäftigten bereits aus dem Gesetz ergibt, besteht kein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems. Umso wichtiger wird in Zukunft die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten bei der Ausgestaltung, Durchführung und Überwachung der Arbeitszeiterfassung durch den Betriebsrat sein.

Bislang liegt nur die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vor. Sobald eine schriftliche Begründung vorliegt, veröffentlichen wir diese in einer weiteren Mitteilung.

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