| Was ist ein Warnstreik? | Der Warnstreik unterscheidet sich von einem „echten“ Streik nur dadurch, dass ihm kein endgültiges Scheitern der Verhandlungen und keine Urabstimmung vorausgegangen sind. Während der „echte“ Streik der Erzwingung eines Tarifvertrages dient, soll mit Warnstreiks lediglich die allgemeine Streikbereitschaft deutlich gemacht werden. |
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| Warum darf ich streiken? | Wer streikt, kann sich direkt auf das Grundgesetz berufen (Art. 9 III S. 1 GG) – dies ist die Koalitionsfreiheit. Die Rechtsstellung der Gewerkschaft ist hier verankert. Die Koalitionsfreiheit wäre aber nichts wert, wenn die Gewerkschaften nicht in der Lage wären, ihre Interessen mit Nachdruck zu fordern. Deshalb erfasst der grundrechtliche Schutz auch die Möglichkeit des Streiks, also der kollektiven Arbeitsniederlegung. Wäre dies anders, wären die Gewerkschaften auf „kollektives Betteln“ angewiesen, was nicht im Sinne des Grundgesetzes ist. |
| Darf ich als Nicht-Mitglied streiken? | Beschäftigte, die keiner Gewerkschaft angehören, dürfen sich an Streiks beteiligen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht 1980 in einem Urteil ausdrücklich festgestellt. Wir ermutigt Unorganisierte, sich an Streiks zu beteiligen, um eine Spaltung der Belegschaft zu verhindern. Unorganisierte haben allerdings keinen Anspruch auf Streikunterstützung oder gewerkschaftlichen Rechtsschutz. Auch dies ist ein Grund sich zu überlegen, der IG Metall beizutreten. Wer während des Streiks in die IG Metall eintritt, erhält erst nach 3 Monaten Mitgliedschaft Streikgeld. |
| Kann der Arbeitgeber mich zu Notarbeiten zwingen? | Auch hier ist die klare Antwort: Nein! Natürlich kann es nicht Sinn und Zweck eines Streiks sein, beim Arbeitgeber oder Kunden irreversible Schäden anzurichten, so dass zwingend notwendige Arbeiten vom Streik ausgenommen sind. Aber hierüber haben die streikführenden Parteien, also Gewerkschaft und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverband zu verhandeln. |
| Was ist wenn ich einen Home Office-Tag habe oder im mobilen Arbeiten bin? | Das ist bedauerlich, dass du nicht an der Aktion vorm Tor teilnehmen kannst. Dennoch bist auch du zum Streik aufgerufen. Da der Streik nach der Ankündigung innerbetrieblich allgemein bekannt ist, kannst auch du deine Arbeit für den Zeitraum entsprechen niederlegen. Ob wir eine Live-Schaltung vom Warnstreik Vorort oder es eine digitale Zusammenkunft der digital Streikenden gibt, entnimmst du bitte dem Streikaufruf. Da wir den Streikaufruf nicht über die betrieblichen Kanäle versenden, erfährst du am schnellsten vom Streik über unserem Whatsapp/Telegram-Kanal. |
| Ich habe zum Warnstreik einen Termin. | Das Meeting kann nachgeholt werden. Der Streik nicht. Im Streik stehe ich für meine persönlichen Interessen und Forderungen. Zudem ruhen beim Arbeitskampf meine beruflichen Pflichten und damit auch die Teilnahme an dem Meeting. |
| Ich bin befristet beschäftigt. Muss ich Angst haben nicht übernommen zu werden? | Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen haben die gleichen Rechte wie unbefristet Beschäftigte. Sie dürfen also auch am Streik teilnehmen. Und als IG Metall-Mitglieder haben sie natürlich die gleichen Rechte wie andere Mitglieder auch – einschließlich Streikgeld und Rechtsschutz. Da sie auf Grund ihrer unsicheren persönlichen Situation eher dem Druck des Arbeitgebers ausgesetzt sein könnten, muss besonders darauf geachtet werden, dass ihnen gegenüber z.B. das Maßregelungsverbot greift. |
| Darf ich mit Flugblätter/Streikaufrufe verteilen? | Die Verteilung von Flugblättern wird durch die Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit und der Pressefreiheit (Artikel 5 GG) geschützt. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich. Nach den Landespressegesetzen müssen Flugblätter mit einem Impressum versehen werden, das den Verantwortlichen im Sinne des Presserechts erkennen lässt. |
| Muss ich mich beim Chef zum Streik abmelden? | Wenn die Gewerkschaft zu einem Warnstreik aufruft, müssen für die Dauer des Streiks die üblichen Pflichten aus Deinem Arbeitsvertrag nicht erfüllt werden. Das heißt auch: Für den Streik musst Du Dich nicht abmelden. |
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| Muss ich mich in Streiklisten des Arbeitgebers eintragen? | Derartige Verpflichtungen bestehen rechtlich nicht. Du bist auch nicht verpflichtet deine Streikbeteiligung vor Streikbeginn anzukündigen. Du kannst auch deine Absicht bezüglich der Beteiligung an einem bevorstehenden Streik dem Arbeitgeber gegenüber verschweigen (Bundesarbeitsgericht 12.11.1996 – 1 AZR 364/96). Zu einem vorherigen oder nachträglichen eintragen in Abwesenheitslisten darf man nicht gezwungen werden. Da der Entschluss der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Streikteilnahme durch zusätzlichen psychologischen Druck erschwert würde. |
| Ausstempeln oder nicht? | Grundsätzlich gilt, dass für einen Streik nicht ausgestempelt werden muss. Der Arbeitgeber muss die Streikenden für die Dauer des Warnstreiks nicht bezahlen, d.h. die Zeit muss auch nicht nachgearbeitet werden. Wenn Du trotzdem ausstempelst, achte darauf, dass Lohn oder Arbeitszeit nicht nochmal zusätzlich abgezogen werden. |
| Muss ich befürchten, dass ich eine Abmahnung erhalte oder sogar gekündigt werde, wenn ich streike? | Mit der Teilnahme am Streik verstößt Du nicht gegen den Arbeitsvertrag. Du darfst deswegen weder eine Abmahnung noch eine Kündigung bekommen. Wenn der Arbeitgeber trotzdem damit droht, bekommst Du als IG Metall-Mitglied finanzielle und rechtliche Unterstützung. |
| Darf der Arbeitgeber mir für die ausgefallene Arbeit Stunden vom Arbeitszeitkonto streichen? | Auch dies ist verboten. Ein Verrechnen mit Gutstunden ist nur dann möglich, wenn Arbeitsleistung trotz grundsätzlicher Pflicht zum Arbeiten nicht erbracht werden, etwa beim „abfeiern“. Das ist beim Streik aber gerade nicht der Fall, denn die Arbeitspflicht ist suspendiert. Jedoch ist der Arbeitgeber berechtigt, die streikenden Stunden mit der entsprechenden Reduzierung des Arbeitsentgeltes auszugleichen. |
| Dürfen Azubis streiken? | Auszubildende dürfen streiken, denn auch ihre Ausbildungsbedingungen sind in unseren Tarifverträgen geregelt. An Schultagen müssen sie jedoch am Unterricht teilnehmen. |
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| Warum sollten Azubis streiken? | Auch Ausbildungsbedingungen sind in Tarifverträgen geregelt. Um diese mit Beeinflussen zu können ist der Arbeitskampf unabdingbar. |
| Gefährdet Streiken mein Ausbildungsziel? | Das Fehlen eines Auszubildenden aufgrund einer Streikteilnahme gilt als entschuldigt, das Ausbildungsziel ist dadurch keinesfalls gefährdet. (siehe auch BAG v. 30.8.1984 - 1 AZR 765/93). Zudem ist Streik auch die eine normale Situation des Arbeitslebens in Deutschland. Es gibt also etwas (fürs Leben) zu lernen. |
| Was passiert, wenn ich als Leiharbeiter nicht mit streiken möchte? | Leihbeschäftigte dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden! Die Leiharbeitsfirma muss über einen angekündigten Streik informiert werden und nach alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten suchen. Die Leiharbeitsfirma ist verpflichtet, den Lohn während des Warnstreiks weiterzuzahlen. |
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| Was ist mit den Leiharbeitnehmer*innen bei einem Streik? | Wenn Leiharbeitnehmer*innen unter die von der DGB-Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Leiharbeitstarifverträge fallen, ist deren Einsatz in bestreikten Entleihbetrieben tarifvertraglich ausdrücklich untersagt und damit unzulässig. Unabhängig davon sind Leiharbeitnehmer*innen nicht verpflichtet, in einem Betrieb, der unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist, zu arbeiten. Leiharbeitnehmer haben gemäß § 11 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ein Leistungsverweigerungsrecht. Die Verleiher müssen bei der Wahrnehmung des Leistungsverweigerungsrechts oder beim Bestehen des tarifvertraglichen Einsatzverbotes entweder das Entgelt weiterzahlen oder den Leiharbeitnehmer in einem anderen Betrieb einsetzen. |
| Sind Warnstreiks zulässig? | Wenn der betreffende Tarifvertrag von der IG Metall fristgerecht gekündigt wurde sind Warnstreiks zulässig. Dies wurde in mehreren Urteilen vom BAG bestätigt. Es gibt keine zeitlichen Obergrenzen für Warnstreiks, und Warnstreiks können wiederholt werden. Warnstreiks sind auch für Beschäftigte im Homeoffice/mobilen Arbeiten zulässig. |
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| Muss ich dem Gewerkschaftssekretär oder anderen Mitarbeitern der Gewerkschaft zutritt gewähren? | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IG Metall haben das Recht, das Betriebsgelände zum Zwecke der Mitgliederwerbung und der Organisation von Streikmaßnahmen zu betreten. Dies gilt auch zur Verteilung von Informationen zur laufenden Tarifauseinandersetzung. Findet während der Tarifrunde die Betriebsversammlung statt, so gilt weiterhin das allgemeine Zutrittsrecht. |
| Werden meine Mitarbeiter während des Streiks weiter bezahlt? | Beschäftigte und Auszubildende, die an Warnstreikaktionen teilnehmen, beanspruchen für die Dauer der Teilnahme an einer Arbeitsniederlegung vom Arbeitgeber kein Entgelt oder Ausbildungsvergütung. Wenn deine Mitarbeiter für den Streik sich ausgestempelt haben, darfst du kein weiteres Entgelt abziehen. |
| Kann ich die Zeit des Warnstreiks/Streiks meinen Mitarbeiter vom Zeitkonto abziehen? | Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Zeit der Teilnahme am Warnstreik vom Gleitzeitguthaben oder Guthaben auf Arbeitszeitkonten abzuziehen. Egal, ob der Warnstreik innerhalb oder außerhalb der Kernarbeitszeit stattgefunden hat. Während des Warnstreiks ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Ebenso entfällt die Pflicht zur Betätigung von Zeiterfassungsgeräten: Beschäftigte, die sich zum Ort des Warnstreiks begeben, sind nicht verpflichtet ein- oder auszustempeln. Wurde dennoch das Zeiterfassungssystem genutzt und an- oder abgestempelt, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, Zeit und Entgelt zu kürzen. |
| Es gibt arbeiten in meinem Bereich die nicht ruhen dürfen (Gefahr für Leib & Leben). Was muss ich tun? | Während der Streikmaßnahmen kann es notwendig sein, dass der einzelne Arbeitgeber und die IG Metall - und niemand anders - eine Notdienstvereinbarung treffen. In diesem Fall dürfen weder Beschäftigte noch Vorgesetzte, die für die Notdienstarbeit eingesetzten Beschäftigten behindern. Vorgesetzte und Beschäftigte, die von der IG Metall nicht zum Streik aufgerufen sind oder sich nicht entschließen können, am Streik teilzunehmen, können Streikbrecherarbeiten auch beim Warnstreik als unzumutbar ablehnen. So können z. B. Angestellte nicht dazu verpflichtet werden, an Arbeitsplätzen der gewerblichen Beschäftigten zu arbeiten. Verweigern nicht-streikende Beschäftigte aus diesem Grund die (Streikbrecher-) Arbeit, so bleibt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts der Anspruch auf Arbeitsentgelt bestehen. |
| Darf ich Leiharbeiter für die streikenden Mitarbeiter einsetzen? | Der Einsatz von Leiharbeiternehmer*innen in einem Betrieb, der unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist, ist verboten (§ 11 Absatz 5 AÜG). Außerdem haben Leiharbeiternehmer*innen ein gesetzlich verbrieftes Leistungsverweigerungsrecht; dies bestimmt § 11 Abs. 5 AÜG. Sie brauchen also nicht weiterarbeiten, wenn die Kolleginnen und Kolle-gen der Stammbelegschaft für ihre Forderungen die Arbeit niederlegen. Die Tarifverträge zur Leiharbeit bestätigen dieses Leistungsverweigerungsrecht nochmals (§ 12 MTV). Die Verleihfirma muss aber trotzdem das Arbeitsentgelt weiterbezahlen. Sie kann die in Leiharbeit Beschäftigten in einem anderen Betrieb einsetzen. Die Teilnahme an betrieblichen Aktionen der IG Metall ist durch die allgemeine Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) geschützt. |
| Muss ich herum liegende Warnstreikaufrufe einsammeln oder Mitarbeiter, welche sich am Streik oder organisation des Streiks beteiligen zu "verpetzen"? | Vorgesetzte sind nicht verpflichtet, während eines Arbeitskampfes Vorbereitungen für Arbeitsniederlegungen an die Chefetage weiterzumelden oder Flugblätter zu sammeln. Niemand kann Vorgesetzte dazu zwingen, Streikende zur Wiederaufnahme der Arbeit aufzufordern. Entsprechende Anweisungen der Geschäftsleitung können Vorgesetzte wegen Unzumutbarkeit verweigern. Gleiches gilt, wenn Vorgesetzte von der Chefetage aufgefordert werden, Streikende namentlich zu erfassen. Grundsätzlich gilt, dass alle Maßnahmen, die darauf abzielen, in das Streikrecht der Gewerkschaft einzugreifen, verfassungs-rechtlich untersagt sind. Könnten Vorgesetzte derartige Aufgaben nicht wegen Unzumutbarkeit verweigern, wären sie gezwungen, den Arbeitgeber und den Arbeitgeberverband zu unterstützen, obwohl auch ihr Arbeitsverhältnis vom Geltungsbereich des zu erstreitenden Tarifvertrages erfasst wird. |
| Darf ich streikende Ermahnen oder anders Maßregeln? | Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik oder Warnstreik ist kein Grund für eine Abmahnung oder eine Kündigung. Nach der Rechtsprechung des BAG dürfen Teilnehmer*innen an gewerkschaftlichen Streiks auf die Rechtmäßigkeit der Streikaktion vertrauen. Letzte Sicherheit gibt den Streikenden und den solidarischen Vorgesetzten die sogenannte Maßregelungsklausel. Werden Tarifverhandlungen von Warnstreikaktionen begleitet, so wird der Abschluss eines Tarifvertrages mit einer Maßregelungsklausel erfolgen. |
| Warum sollte ich mich auch an Warnstreiks beteiligen? Meine Rolle im Betrieb in eine Andere... | Von einer Erhöhung der Entgelte, für die die IG Metall kämpft, profitieren auch die Vorgesetzten. Auch wenn Sie als Vorgesetzter übertariflich oder mit einem sogenannten AT-Vertrag vergütet werden, war es in der Vergangenheit sicherlich so, dass auch Ihr Gehalt nach einer Tariferhöhung angepasst wurde. Es gibt also gute Gründe, den Warnstreikaktionen nicht entgegenzustehen! |
| Darf ich im Homeoffice meine Teilnahme am Warnstreik im Abwesenheitsassistenten dokumentieren? Oder muss ich das sogar? | Die Arbeitsniederlegung im Homeoffice ist denkbar einfach: Man stellt für die Dauer des Warnstreiks (die sich aus dem Streikaufruf ergibt) die Tätigkeit ein, beantwortet keine Emails und geht nicht ans Telefon. Werden digitale Warnstreikformate angeboten, kann man an diesen teilnehmen. Gut wäre aber, wenn auch der Arbeitgeber mitbekommt, dass man sich am Warnstreik beteiligt und die Forderungen der IG Metall dadurch unterstützt. z.B. durch einen Abwesenheitsassistenten mit der Botschaft: ,,Derzeit bin ich im Warnstreik, um die berechtigten Forderungen der IG Metall zu unterstützen!" Ist das erlaubt? Eindeutig ja! Damit wird nur dokumentiert, dass ich mein grundrechtlich geschütztes Streikrecht ausübe. Der Warnstreik im Homeoffice muss sichtbar sein! Und dies sichert auch gegen einen späteren Vorwurf der unberechtigten Abwesenheit während der Arbeitszeit ab. Eine Verpflichtung dazu besteht allerdings nicht. |
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| Darf ich bei einer digitalen Kundgebung oder Warnstreikversammlung mit meinem Dienstrechner oder Diensthandy teilnehmen? | Nach dem BAG muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen, dass seine Betriebsmittel quasi „gegen ihn" eingesetzt werden - allerdings nur, wenn er die ausschließliche dienstliche Nutzung angeordnet hat. Außerdem kann die Gewerkschaft die Beschäftigten auf keine andere Art erreichen, da eine richtige Kundgebung derzeit nicht oder nur unter sehr erschwerten Umständen möglich wäre. Eine Nutzung dienstlicher Endgeräte muss daher zulässig sein. Wer ganz auf Nummer Sicher gehen will benutzt, wenn möglich, sein privates Notebook oder Mobiltelefon. |
| Muss ich im Homeoffice bei Verstößen gegen betriebliche Richtlinien und Betriebsvereinbarungen mit einer Abmahnung rechnen? | Die Arbeitgeber versuchen die Mobilisierung der IG Metall zu verhindern und schüchtern die Beschäftigten daher häufig ein. Angedroht wird z.B. eine Abmahnung bei Streikteilnahme oder wegen Verstößen gegen angebliche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, z.B. das Erfordernis, sich abzumelden. Rechtlich fehlt diesen Drohungen meistens jegliche Grundlage. Zugegeben: Bei der Nutzung digitaler Einrichtungen und Endgeräte im Zusammenhang mit Streikmaßnahmen sind viele Fragen rechtlich nicht abschließend geklärt. Häufig bestehen sogar im Betrieb zu deren Nutzung keine klaren Regelungen. Aber egal ob vor dem Rechner oder vor dem Werkstor: Es gilt, entschlossen zu handeln und sich geschlossen zu beteiligen! Zur Sicherheit wird mit einem Tarifergebnis auch eine sogenannte Maßregelungsklausel abgeschlossen, die vor Abmahnungen und anderen Benachteiligungen schützt. |
| Was ist beim Warnstreik im Homeoffice mit Entgelt und Zeitguthaben? | Hier gilt nichts Anderes als beim Warnstreik im oder vor dem Betrieb: Die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis sind suspendiert, es besteht keine Arbeitspflicht, aber auch keine Pflicht des Arbeitgebers, die Zeit des Warnstreiks zu vergüten. Er kann somit das Entgelt entsprechend kürzen. Nach Rspr. des BAG darf der Arbeitgeber nicht ohne Zustimmung der/des Beschäftigten Arbeitszeit vom Arbeitszeitkonto für die Teilnahme am Warnstreik verrechnen. Hier kommt es aber auf die Art des Zeitkontos und die betriebliche Regelung an. |