Mindestlohn steigt stufenweise an

28.10.2020 | Die Mindestlohnkommission hat Ende Juni 2020 ihre Empfehlung für die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns für die Jahre 2021 und 2022 beschlossen. Heute hat die Bundesregierung eine entsprechende Verordnung von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) beschlossen. Der Mindestlohn soll bis 2022 in vier Schritten von derzeit 9,35 Euro auf 10,45 Euro steigen.

Mit dem Kabinettsbeschluss wird die Empfehlung der Mindestlohnkommission aus Arbeitgebern und Gewerkschaften von Ende Juni umgesetzt. Diese berät alle zwei Jahre über eine Anpassung der Lohnuntergrenze. Sie orientiert sich dabei an der Tarifentwicklung und berücksichtigt die wirtschaftliche Lage. Der Mindestlohn soll in vier Stufen steigen.

 

Laut Statistischem Bundesamt erhielten im April 2019 rund 1,4 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn. Das entspricht rund 3,5 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse. Damit wird der Mindestlohn in den Jahren 2021 und 2022 folgende neue Höhe haben:

1.1.2021 - 30.6.2021: Mindestlohn 9,50 Euro

1.7.2021 - 31.12.2021: Mindestlohn 9,60 Euro

1.1.2022 - 30.6.2022: Mindestlohn 9,82 Euro

1.7.2022 - 31.12.2022: Mindestlohn 10.45 Euro.

Von 2020 bis Ende 2022 steigt der Mindestlohn damit insgesamt um 11,8 Prozent. Die Corona-Pandemie bleibt auch hier nicht ohne Folgen. Die Erhöhungen 2021 bleiben hinter der Entwicklung der Tariflöhne zurück, die für die Kommission maßgeblich sein sollen. Dies soll "wirtschaftlichen Unsicherheiten" durch die Corona-Pandemie Rechnung tragen. 2022 fallen die Erhöhungen dafür stärker aus.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin NICHT für:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
  • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – hier gelten die gesetzlichen Mindestausbildungsvergütungen
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer
    Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit.
  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer
    schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet.
  • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer
    von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder
    Aufnahme eines Studiums dient.
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu
    einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvor-
    bereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen.
  • ehrenamtlich Tätige.

Klar ist, dass der Mindestlohn lediglich eine untere Haltelinie sein kann. In aller Regel bedeuten Einkommen im Mindestlohnniveau nämlich Altersarmut für die Beschäftigten. Gute und möglichst umfassend geltende Tarifverträge bleiben für Beschäftigte das wichtigste Instrument zur Regelung von Lohn- und Arbeitsbedingungen und einer Rente die einem den Lebensstandard im Alter sichert.  

 

Foto: Panthermedia

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