Beschluss des Landesarbeitsgericht Hamburg: Keine Dumpingtarife in Textilen Diensten mehr

26.05.2020 | Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat am 22. Mai 2020 auf die Anträge der IG Metall, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten sowie der obersten Arbeitsbehörden der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass die „DHV – Die Berufsgewerkschaft e. V.“ seit dem 21. April 2015, kurz nach dem Inkrafttreten ihrer Satzung 2014, nicht mehr tariffähig ist.

„Die IG Metall begrüßt den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg. Damit wird die Tarifautonomie gestärkt und Gefälligkeitstarifverträgen der Boden entzogen“, erklärt Jörg Hofmann, Erster Vorsitzender der IG Metall. „Die Tarifverträge der IG Metall erfahren durch das Urteil eine Aufwertung. Tarifverträge sind kein Selbstzweck. Sie werden von den Mitgliedern erstritten und setzen die Messlatte für die Umverteilung in den Unternehmen. Sie zu unterbieten, bedeutet den Beschäftigten Geld vorzuenthalten.“

Aus Sicht der IG Metall stellt das LAG Hamburg daher zu Recht fest, dass die DHV generell und damit auch in dieser Branche keine Durchsetzungskraft für sich reklamieren kann. Ihre Tarifverträge basieren nicht auf einem Beschäftigtenwillen, sondern sind allein Ergebnis von arbeitgebergefälligen Verbandsspitzengesprächen.

"Es war höchste Zeit, dass dem Tarifdumping durch Gefälligkeitsverträge Einhalt geboten wird“, unterstreicht Miriam Bürger, Verhandlungsführerin der IG Metall für die Textilen Dienste. „Unsere Gewerkschaftsmitglieder setzen sich regelmäßig in Tarifbewegungen für steigende Löhne und Gehälter ein. Zuletzt haben sie die Verkürzung der Arbeitszeit auf 37 Stunden in der Woche in Ost und West ab 01.01.2023 durchgesetzt. Dumpingtarifverträge wie die der DHV missbrauchen das Tarifrecht zu Lasten der Beschäftigten. Mit dem Urteil hat der Rechtsstaat gezeigt, dass er die Tarifautonomie wirksam schützen kann.“

 

 

 

 

 

 

 

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